Victoria

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FO

For You Travel

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Für alle die es interessiert. Ich habe mich mal schlau gemacht bzgl der Pauschale die For you Travel ohne Grund bei der Rückbuchung abzieht: Von der Seite: frag-einen-anwalt die Rückerstattung des Reisepreises richtet sich grundsätzlich nach § 651h Absatz 1 und 3: Zitat: § 651h Rücktritt vor Reisebeginn (1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. (2)...... (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Damit gibt es in Ihrem Fall keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Bearbeitungspauschale, auch wenn man sich hierfür extra ein tolles englisches Wort überlegt. Da es zudem in den für das Reiserecht geschaffenen § 651a ff. diese spezielle Regelung gibt sehe ich hier aus Sicht des Veranstalters keine Möglichkeit hier aufgrund von anderen, weniger speziellen gesetzlichen Regelungen eine Aufwandsentschädigung zu konstruieren. In anderen Rechtsbereichen gäbe es hier durchaus einen möglichen Anspruch, nicht aber im Rahmen des Pauschalreiserechts. Es ist daher nicht zulässig eine Gebühr, Entschädigung, Aufwandspauschale oder eine "non-refundable-performance-component" zu erheben, dieses Verhalten ist nicht mit dem geltenden Recht vereinbar. Sie können daher auch diesen Betrag noch von dem Veranstalter zurückverlangen. Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche. Mit freundlichen Grüßen, RA Fabian Fricke