Hopkins Rechtsanwälte
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Rechtssicherheit
Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass bei der hier im Rechtstaat Deutschland gültigen Rechtsprechung, unzweifelhaft eine Kostenübernahme derjenige zu begleichenhar, welcher den Rechtsstreit verliert. Manche Händler wissen offenbar nicht so genau – oder sie wollen es nicht wissen –, dass sie für die Beseitigung eines Mangels verantwortlich sind. Immer wieder erhalten Betroffene die Auskunft, dass der Verkäufer nicht mehr zuständig sei und man sich direkt an den Hersteller wenden möge. Doch bei Reklamationen ist grundsätzlich der Verkäufer der erste Ansprechpartner. Das gilt auch dann, wenn Sie technische Geräte in einem Lebensmittelgeschäft oder beim Discounter gekauft wurde. Der Händler ist verpflichtet, die Sache entweder umzutauschen oder zu reparieren bzw. reparieren zu lassen – je nachdem, wie Sie es wünschen. Sollte die Ware nach dem Umtausch oder dem zweiten Reparaturversuch immer noch mangelhaft sein, können Sie entweder vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen oder die mangelhafte Ware behalten und den Kaufpreis mindern. Diese Rechte haben Sie allerdings nur gegenüber dem Verkäufer, nicht gegenüber dem Hersteller. Wenden Sie sich als Käufer oder Käuferin also direkt an den Hersteller, können Sie auch nach mehrfach fehlgeschlagenen Reparatur- bzw. Umtauschversuchen weder vom Vertrag zurücktreten noch den Kaufpreis mindern. Lassen Sie sich daher nicht vom Verkäufer abwimmeln!